Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Bauhandwerkersicherungsgesetz
Wichtiger Hinweis: Unten stehende Informationen beziehen sich auf den Rechtsstand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine überarbeitete Version eingestellt haben. Selbstverständlich steht Ihnen Rechtsanwalt Klaus Fischer jederzeit zur Beantwortung aller Fragen nach aktuellster Rechtslage zur Verfügung.
Mit dem zum 01.01.2009 geänderten Bauhandwerkersicherungsgesetz (§ 648a BGB) ist dem Unternehmen eines Bauwerkes / einer Bausache ein zusätzliches Sicherungsmittel an die Hand gegeben worden. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB ausscheidet, soweit der Bauunternehmer für seinen Vergütungsanspruch bereits eine Sicherheit nach § 648a BGB erlangt hat.
Eine derartige Bauhandwerkersicherung kann bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruches, wie er sich aus dem Vertrag oder einem nachträglichen Zusatzauftrag ergibt, sowie wegen Nebenforderungen verlangt werden. Die Nebenforderungen sind mit 10% des zu versichernden Vergütungsanspruches anzusetzen.
Die Sicherheit kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Wenn der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß leistet, so kann der Unternehmer zur Nachholung eine angemessene Frist mit der Erklärung setzen, dass er den Bauvertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Nach fruchtlosem Fristablauf wird der Bauvertrag gekündigt.
Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Rechtsanwalt analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.
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