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Klaus Fischer

Rechtsanwalt im Immobilienrecht
35 Jahre Berufserfahrung

Zeil 44, 60313 Frankfurt am Main
Tel.:      069-288525, 289271
Fax: 069-282311
E-Mail: Kontakt@Ra‑Fischer.com

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht, Mietrecht, Immobilienrechtrecht

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Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB-Gesetz

Rechtsanwalt Fischer Frankfurt - privates Baurecht / Bauträgerrecht
Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main

Wich­tiger Hinweis: Unten stehende In­forma­tionen beziehen sich auf den Rechts­stand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine über­arbeitete Version ein­gestellt haben. Selbst­verständ­lich steht Ihnen Rechts­anwalt Klaus Fischer jederzeit zur Be­antwor­tung aller Fragen nach aktuellster Rechts­lage zur Ve­rfügung.

Die Schadens­anfäl­lig­keit in der Bau­branche führt dazu, dass die Bau­be­tei­lig­ten ihre Haftung in aller Regel ein­schränken und vom Gesetz oder von der VOB (Ver­din­gungs­ordnung für Bau­lei­stungen) ab­wei­chende Rege­lungen treffen. Die Viel­falt derartiger Mö­glic­hkeiten einer Haftungs­frei­zeichnung / Haf­tungs­frei­stel­lung führt oftmals dazu, dass rechtlich zweifel­hafte Haf­tungs­ausschlüsse bzw. Haf­tungs­beschrän­kungen zwischen den Vertrags­parteien getroffen werden. Derartige, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, unterliegen der gesetzlichen Überprüfung gemäß den §§ 305-310 BGB.

Insbesondere sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.

Es handelt sich hierbei um die sogenannte Generalklausel der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Rechtsanwalt (gleich ob vom Fachanwalt oder Anwalt mit langjähriger Berufserfahrung) analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.

Ich berate Sie in allen Fragen zum privaten Baurecht und Bauträgerrecht.

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