Rechtsanwalt Klaus Fischer Frankfurt a. Main
Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB-Gesetz
Wichtiger Hinweis: Unten stehende Informationen beziehen sich auf den Rechtsstand bis zum 31.12.2017 und könnten veraltet sein. Wir bitten Sie um Geduld, bis wir eine überarbeitete Version eingestellt haben. Selbstverständlich steht Ihnen Rechtsanwalt Klaus Fischer jederzeit zur Beantwortung aller Fragen nach aktuellster Rechtslage zur Verfügung.
Die Schadensanfälligkeit in der Baubranche führt dazu, dass die Baubeteiligten ihre Haftung in aller Regel einschränken und vom Gesetz oder von der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) abweichende Regelungen treffen. Die Vielfalt derartiger Möglichkeiten einer Haftungsfreizeichnung / Haftungsfreistellung führt oftmals dazu, dass rechtlich zweifelhafte Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien getroffen werden. Derartige, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, unterliegen der gesetzlichen Überprüfung gemäß den §§ 305-310 BGB.
Insbesondere sind Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung ist im Zweifel dann anzunehmen, wenn eine allgemeine Vertragsbestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben (Kardinalpflichten) so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist.
Es handelt sich hierbei um die sogenannte Generalklausel der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Beachten Sie bitte, dass diese Informationen die Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen können. Jeder Einzelfall muss vom Rechtsanwalt (gleich ob vom Fachanwalt oder Anwalt mit langjähriger Berufserfahrung) analysiert und im Einzelfall beurteilt werden.
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